AKTUELLES

Newsletter Nummer 1/2013

 

In unserem ersten Newsletter wollen wir Sie über die Neuerungen in der Schweizer Rechnungslegung informieren. Diese Neuerungen wurden vom Bundesrat am 23. Dezember 2011 verabschiedet und treten auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Nach einer Übergangsfrist müssen die ersten Rechnungsabschlüsse der KMU 2015 und der Konzerne im 2016 nach neuem Recht erstellt werden. Die Neuen Rechnungslegungsbestimmungen sind Bestandteile einer gesamten Palette von Gesetzesrevisionen im Bereich Unternehmensrecht. Stichworte dazu sind die Einführung eines neuen Revisionsrechtes per 1. Januar 2008 (in Kraft getreten per 1. Januar 2012), die Volksinitiative gegen die Abzockerei mit einem indirekten Gegenvorschlag und die Aktienrechtsreform, die derzeit sistiert ist, deren Beratung jedoch im Jahre 2013 wieder aufgenommen werden soll.

 

Was ändert sich für Sie in der Rechnungslegung?

- Neu ist die Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung in den Bestimmungen OR Art. 957 – 962 a geregelt.

 

- Die Buchführung und Rechnungslegung ist neu von der Grösse der Unternehmen und nicht mehr von der Rechtsform abhängig (rechtsformneutrales Konzept)

 

- Die Bestimmungen nach OR 957 – 962 sind aufgeteilt in Allgemeine Bestimmungen, Jahresrechnung, Rechnungslegung für grössere Unternehmen, Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung und Konzernrechnung.

 

Was versteht man unter Buchführung und was unter Rechnungslegung?

Die Buchführung registriert (verbucht) alle finanzrelevanten Transaktionen zwischen einem Unternehmen und seiner Umwelt oder innerhalb eines Unternehmens.

 

Die Rechnungslegung befasst sich mit der Darstellung und Offenlegung dieser Ergebnisse. Insofern kann man sagen, dass die Buchführung der Rechnungslegung dient. Indem die Rechnungslegung die Finanzlage eines Unternehmens dargestellt, gibt sie Auskunft über den wirtschaftlichen Erfolg und erlaubt Vergleiche mit anderen Unternehmen.

 

Wer ist von den neuen Regelungen betroffen?

Der allgemeinen Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterstehen Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), die im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von über CHF 500‘000 erzielt haben, sowie alle juristischen Personen (Aktiengesellschaften GmbH, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen). Das Gesetz verwendet für sie, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, den Ausdruck „Unternehmen“.

Kleinstunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500‘000 Umsatz, Vereine und Stiftungen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und von der Revision befreite Stiftungen) haben lediglich eine reduzierte Buchführungspflicht (Milchbüechlirechnung).

 

Wer muss sich an die neuen Bestimmungen halten?

Einzelfirmen, Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und Revisionsstellenpflicht mit Umsatz bis CHF 100‘000:

Buchführung über Einnahmen und Ausgaben (Milchbüechlirechnung); Verzicht auf Abgrenzungen Ende Jahr; keine Revision.

Einzelfirmen, Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine ohne HR-Eintrag und Revisionsstellenpflicht mit Umsatz bis CHF 500‘000:

Buchführung über Einnahmen und Ausgaben (Milchbüechlirechnung); Darstellung der Vermögenslage; Abgrenzungen für den Abschluss; keine Revision.

 

Alle Unternehmen bis CHF 20 Mio. Bilanzsumme, 40 Mio. Umsatz und 250 Mitarbeitende (Vollzeit); zwei von drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreicht:

Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechtes: Erstellen einer Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang; Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf den Anhang verzichten; Eingeschränkte Revision; Opting-out möglich.

 

Alle Unternehmen ab CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz, 250 Mitarbeitende (Vollzeit); zwei von drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt:

Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechtes: Erstellen einer Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang; Erbringen von zusätzlichen Informationen: erweiterte Angaben im Anhang, Geldflussrechnung, Lagebericht; Ordentliche Revision.

Publikumsgesellschaften, Genossenschaften mit mehr als 2000 Genossenschaftern, Stiftungen mit ordentlicher Revision:

Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechtes: Erstellen einer Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang; Erbringen von zusätzlichen Informationen: erweiterte Angaben im Anhang, Geldflussrechnung, Lagebericht; Anwendung anerkannter Rechnungslegungsstandards (Swiss GAAP FER, IFRS, US GAAP, IPSAS); ordentliche Revision durch staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen.

 

Was muss ich mir unter einer Milchbüchlirechnung vorstellen?

Die Milchbüchlirechnung ist im Sinne einer einfachen Buchhaltung zu verstehen, die zwar nicht dem System der doppelten Buchhaltung folgt, aber dennoch gewissen Ordnungsmässigkeitskriterien genügen muss. Betriebliche Einnahmen und Ausgaben werden erst dann erfasst, wenn die zugehörigen Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung basiert  wie eine einfache Buchhaltung auf den im Journal chronologisch zu erfassenden Geschäftsvorfällen

soweit diese zu einer Veränderung der Flüssigen Mittel (Kassa, Post, Bank) führen. Während des Jahres ist daher empfehlenswert, auf den Belegen jeweils das Zahlungsdatum zu notieren, um bei Sucharbeiten Zeit zu sparen.

Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ist darauf zu achten, dass bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keine Abgrenzungen (Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungen) wie im bisherigen System der doppelten Buchhaltung erfolgen. Im Hinblick auf die Ermittlung des Unternehmenserfolgs ist grundsätzlich ein Vergleich des Vermögens zum Abschlussstichtag mit dem des Vorjahres durchzuführen. Durch den Vermögensvergleich wird unter Berücksichtigung der privaten Einlagen und Bezüge der Unternehmenserfolg ermittelbar.

Eine Ausnahme gibt es für die Gegenstände, die wie beispielsweise im Anlagevermögen, einer Entwertung unterliegen und somit abgeschrieben werden müssen. Hier sind die gezahlten Anschaffungskosten in einem Anlagenverzeichnis zu führen und die nicht zahlungswirksame Abschreibung als Ausgabe im Geschäftsjahr zu erfassen.

Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat mehrere Vorteile für eine Unternehmung Der Gewinn ergibt sich stets aus gezahlten Einnahmen und Ausgaben unabhängig davon, in welches Jahr diese wirtschaftlich gesehen gehören. Hieraus folgt, dass nur Steuern  für tatsächlich realisierten Gewinn zu zahlen sind. Die Steuerung der zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben am Jahresende erlaubt in gewissen Grenzen  somit eine temporäre Gewinnverschiebung.

Weil der Arbeitsaufwand  für eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung deutlich geringer ist als im bisherigen System der doppelten Buchhaltung spart eine Unternehmung Zeit und Geld. Die Ermittlung des Vermögens  auf Basis einer Inventur sowie einer Anlagekartei  ist jedoch nötig, da der Vermögenswert zum Stichtag für die Steuerberechnung unverzichtbar ist. 

 

Welches Vorgehen ist jetzt ratsam?

Die neuen Rechnungslegungsnormen sind nicht bahnbrechend oder völlig ausserhalb der bisherigen Normen. Es ist jedoch ratsam, den Kontoplan nach den neuen Normen Zug um Zug anzupassen (neue Konten, neue Gruppierungen, neue Darstellungen). Neue Kontozeilen sind einzufügen und bisher bekannte zu eliminieren (Gründungskosten, Erlös aus Anlagenverkäufen, Eigene Aktien und deren Reserven usw.).

 

Der Zeitpunkt für die Umstellung der Rechnungslegung und damit der gesamten Verbuchungsanweisungen ist zu planen.

Der Ausweis des Anhangs zur Jahresrechnung ist neu zu strukturieren und definitiv anzupassen.

Die Umstellung auf die Milchbüchlirechnung ist zu planen und bereits an die Hand zu nehmen.

Der erste obligatorisch nach neuen Rechnungslegungs-Regeln erstellte Abschluss muss für das Geschäftsjahr 2015 erstellt werden.

 

Wir unterstützen Sie sehr gerne bei den Anpassungen aufgrund der neuen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften. Wir freuen uns auf eine erste Kontaktaufnahme.

Wir werden in Zukunft in vierteljährlichen Abständen einen Newsletter über aktuelle Themen verschicken. Es würde uns freuen, wenn sie diesen kostenlos abonnieren würden. Sie können uns dazu kurz ein Bestätigungsmail auf Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden.

 

Schwyz Business Consulting Group GmbH